Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Burkhard Schüßler GmbH
§ 1 Anwendbares Recht
1. Für alle – auch zukünftige- Verträge, Lieferungen oder Leistungen gelten, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Alle früheren Vereinbarungen verlieren ihre Gültigkeit.
2. Etwaige abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, finden keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen
3. Unsere Angebote, Preise und sonstige Aussagen sind frei-bleibend, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich be-stimmt.
4. Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich, fernschriftlich, durch Aussendung der Ware oder durch Übersendung einer Rechnung bestätigt wurden.
5. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Softwarelieferung
1. Soweit Software von uns einzeln oder im Zusammenhang mit Anlagenlieferungen geliefert wird, ist Vertragsgegenstand die Lieferung und Überlassung der Programme auf Datenträgern zum Zwecke der Nutzung durch den Kunden einschließlich Installationsanweisung, und einer Beschreibung, die den Ge-brauch der Programme ermöglicht. Diese Beschreibung kann auch Teil des Programms sein (z.B. in Form von Hilfetexten)
Die Beschreibung der Programme in Prospekten und ähnlichen Unterlagen ist nur Leistungsbeschreibung und keine Zusiche-rung von Eigenschaften.
2. Wir sind Inhaber bzw. Verfügungsberechtigte über sämtli-che Schutzrechte und nicht schutzrechtsfähige Verfahrenstech-niken/Know-How, die an den Programmen bestehen.
3. Wir gewähren dem Kunden eine einfache, nicht ausschließ-liche und nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustim-mung übertragbare Lizenz zur Benutzung des Programms für eigene Zwecke im eigenen Unternehmen, ausschließlich auf jeweils einer einzigen Zentraleinheit. Der Einsatz in einem Netzwerk oder auf einer Computeranlage, deren Zentraleinheit die gleichzeitige Nutzung durch mehrere Anwender ermöglicht, ist nur gestattet, wenn ausdrücklich eine Netzwerklizenz oder Mehrplatzlizenz vereinbart ist, und zwar nur für das im Vertrag genannte Rechnersystem. Bei einem Wechsel des Rechnersys-tems ist eine neue, bei Anschluß von mehr Arbeitsplätzen, als in der Lizenzvereinbarung vorgesehen, ist eine ergänzende Li-zenzvereinbarung notwendig.
4. Die Lizenz und die Pflegegebühr für das erste Vertragsjahr sind mit Übergabe der Programme und der Rechnung fällig. Die Lizenzgewährung ist aufschiebend bedingt durch die vollständi-ge Zahlung des vereinbarten Entgelts und der Pflegegebühr für das erste Vertragsjahr. Von der Fälligkeit an bis zur vertragsge-mäßen Zahlung sind wir berechtigt, dem Kunden die Nutzung zu untersagen und die Löschung aller Datenträger zu verlangen, auf denen sich das Programm und damit erstellte Daten befin-den. Es ist uns ausdrücklich gestattet, uns zur Sicherung dieser Rechte sowie zur Sicherung der Lizenzbeschränkungen pro-grammtechnischer Mittel, wie z.B. einer Programm-sperre, zu bedienen.
Der Kunde hat Aufzeichnungen zu führen, welche die lizenzierte Software einschließlich der jeweili-gen Version, den Ort an dem sich die lizenzierte Software befindet und die Anzahl der erstellten Kopien enthal-ten. Auf Anforderung des Lizenzgebers wird der Kunde diese Aufzeichnungen vorlegen.
Die Nutzungsrechte werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können vom Lizenzgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen in einer besonders schwerwiegenden Weise oder trotz vorheriger Abmahnung nicht ordnungsgemäß erfüllt oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Das Recht zur Benutzung schließt nicht das Recht ein, ein etwaiges Warenzeichen des Programmes zu verwenden. Die Erteilung von Unterlizenzen durch den Kunden ist ausgeschlos-sen.
Quellcodes, die vom Lizenzgeber zur Lizenzierung freigegeben worden sind, können dem Kunden nur aufgrund eines gesondert abzuschließenden Quellcode-Software-Lizenzvertrages zur Verfügung gestellt werden.
5. Der Kunde ist berechtigt, Kopien des Lizenzprogrammes zu fertigen, soweit dies für die ordnungsgemäße Nutzung auf einer Zentraleinheit oder zu Sicherungszwecken notwendig ist. Sämt-liche Kopien müssen die Copyright-Kennzeichnung des Herstel-lers in gleicher Weise tragen wie die von uns gelieferten Origi-nalkopien. Im Falle einer Beendigung oder Rückabwicklung des Vertrages sind der Vertragsgegenstand sowie sämtliche Kopien mit Ausnahme einer Archivkopie an uns zurückzugeben bzw. zu löschen. Der Kunde hat uns schriftlich zu bestätigen, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist.
6. Der Kunde verpflichtet sich, das Programm einschließlich etwaiger Ergänzungen und Verbesserungen nur entsprechend dem Vertragszweck und im Rahmen der gewährten Lizenz zu benutzen und es nicht unbefugt Dritten zugänglich zu machen, sei es mittelbar oder unmittelbar. Für jeden schuldhaften Ver-stoß gegen diese Verpflichtungen wird hiermit eine Vertragsstra-fe in Höhe des Dreifachen der insgesamt vereinbarten Lizenzge-bühr vereinbart, und zwar auch für den Fall, das nur Teile der Programme unberechtigt an Dritte überlassen wurden. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches und eines weitergehenden Schadenersatzanspruches wird hierdurch nicht berührt.
Der Kunde steht dafür ein, dass er die Einhaltung der vorstehen-den Verpflichtungen auch mit seinen Mitarbeitern sowie Drit-ten, bei denen das Programm befugt eingesetzt wird, vereinbaren wird. Die Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach der Ver-tragsbeendigung.
§ 3 Softwareänderungen
Aus technischen Gründen sinnvolle oder unwesentliche Ände-rungen und Verbesserungen gegenüber dem Stand bei Ange-botsabgabe oder Vertragsabschluß sind vorbehalten.
§ 4 Liefertermin
1. Innerhalb eines vereinbarten Lieferzeitraumes erfolgt die Lieferung nach unserer Wahl.
2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Diese gelten als jeweils selbständige Lieferung bzw. Leistung und sind auf Anforderung gesondert zu bezahlen. Wird die Bezahlung einer Teillieferung oder Teilleistung unberechtigt verzögert, so können wir die weitere Lieferung oder Leistung aussetzen.
3. Lieferverzug tritt bei Überschreitung der Lieferfrist erst dann ein, wenn eine nach Ablauf der Lieferzeit gesetzte ange-messene Nachfrist des Kunden verstrichen ist, es sei denn, daß ausdrücklich ein Fristgeschäft vereinbart war. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 326 BGB mit der Einschränkung, dass der Kunde nur berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten; weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausge-schlossen, sofern der Verzug nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
4. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Installationen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonsti-gen Verpflichtungen voraus. Durch Verzögerungen hierbei, die von uns nicht zu vertreten sind, können wir eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen.
§ 5 Gewährleistung
1. Der Kunde hat das ihm überlassene Programm nach Instal-lation unverzüglich durch Testläufe zu überprüfen. Stellen sich dabei oder später Fehler heraus, so können Ansprüche wegen Fehler des Programms nur geltend gemacht werden, indem der Fehler genau beschrieben wird, und zwar einschließlich der genauen Bediensituation vor allem vor Auftreten des Fehlers und einschließlich der bei Fehlereintritt be- und verarbeiteten Daten. Wir sind zum Zwecke der Fehleranalyse und – beseiti-gung berechtigt zu verlangen, dass uns der Kunde diese Daten zur Verfügung stellt.
2. Fehler, die durch fehlerhafte Daten, unsachgemäße Behand-lung, mangelhafte Wartung durch den Kunden, Missachtung der Betriebsvorschriften, übermäßige Beanspruchung sowie durch andere, durch uns nicht zu vertretende Gründe nach Ablieferung entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Im Falle einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge beschränkt sich das Recht des Kunden nach unserer Wahl auf einen Nachlieferungsanspruch oder Nachbesserungsanspruch. Lehnen wir die Nachlieferung oder Nachbesserung ab oder schlagen zwei Nachlieferungs- oder Nachbesserungsversuche binnen angemessener Frist fehl, so kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen; dies gilt nicht bei vorhersehbaren Schäden auf Grund des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, wenn die Zusicherung gerade dem Schutz des Kunden vor derartigen Schäden diente, und bei Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Inhabers unseres Hauses oder eines leitenden Angestellten beruhen, sowie bei vorhersehbaren Schäden auf-grund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.
Zur Vornahme der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und im Rahmen des Zumutbaren auch notwendig werdende Hilfskräfte und Vorrichtungen sowie repräsentative Testdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die vorer-wähnte angemessene Frist beginnt erst ab dieser Bereitstellung, wobei dem Kunden bekannt ist, dass die Fehlerbeseitigung insbesondere bei Individualprogrammen infolge Fehleranalyse und Tests längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
4. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden entfallen, wenn der Kunde ohne unsere schriftliche Zustimmung selbst oder durch Dritte unsachgemäße Ergänzungen oder Änderungen an den gelieferten Programmen oder Daten vornimmt, soweit nicht ein Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und dem gerügten Mangel ausgeschlossen ist, wofür der Kunde die Beweislast trägt.
5. Stellt sich nachträglich heraus, daß die Beanstandung oder das Gewährleistungsverlangen des Kunden unberechtigt war, so gehen auch bei Bestehen eines Wartungsvertrages alle dadurch verursachten Kosten zu Lasten des Kunden.
6. Die von uns gelieferten Programme entsprechen den gesetz-lichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Abwei-chungen für das Ausland bedürfen besonderer Vereinbarungen.
7. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Übergabe eines Standardprogrammes bzw. ab Abnahme eines Individualprogrammes. Für einzeln gelieferte Programmteile gilt jeweils eine gesonderte Gewährleistungsfrist.
8. Bezüglich der Softwarelizenzen tritt Fa. Schüßler nur als Vermittler auf. Der Software-Lizenzvertrag kommt ausschließ-lich zwischen dem Endkunden und dem Lizenzgeber zustande.
§ 6 Einweisung und Projektarbeit
Die Einarbeitung in die Software (Schulung) und die Projektar-beit (Organisationsberatung, Analyse) ist nicht mit der Lizenz-gebühr abgegolten, sondern erfolgt zu Kostensätzen gemäß unserer am Tage des Auftragseingangs gültigen Preisliste.
§ 7 Software-Pflege und -Wartung
1. Gegenstand der Softwarepflege – Vereinbarung sind die gemäß Softwareauftrag erworbenen Programmlizenzen. Für diese werden im Rahmen dieser Vereinbarungen gegen Zahlung einer Jahrespauschale folgende Leistungen durch die Firma Burkhard Schüßler GmbH (schue ) erbracht:
Beseitigung von Fehlern auch nach der Gewährleistungsfrist in der zu wartenden Software und den durch schue zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen.
Anpassung an gesetzliche Änderungen, neue oder geänderte Richtlinien, Verordnungen u.ä., die einen Einfluss auf die vereinbarte Zwecksetzung der zu wartenden Software haben. Ebenso die Erstellung und Zurverfügungstellung von Zusatzpro-grammen, wenn sie durch diese Änderungen erforderlich wer-den. Diese Anpassungen erfolgen im Rahmen der programm-technischen Möglichkeiten in einem angemessenen Zeitraum nach Bekanntmachung oder Neueinführung der Gesetzesände-rungen.
Aktualisierung der Standardsoftware an neue Betriebssystem-Release-Stufen.
Wiederbeschaffung von Programmen, die infolge von Bedie-nungsfehlern oder technischen Störungen zerstört wurden.
Telefonische Beratungsbereitschaft nach Gesprächsübermittlung durch den Anwender innerhalb der von schue bekanntgegebenen Geschäftszeiten.
Bereitstellung von Beratungskapazität für schriftlich eingehende Anfragen bezüglich der zu wartenden Software.
Bereitstellung von Einarbeitungskapazität für die vom Anwen-der gewünschte Nacheinarbeitung sowie die Bereitstellung von Programmierkapazität für Programmänderungen und Anschluß-programmierungen. Die Berechnung dieser Leistungen erfolgt zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen von schue.
2. Voraussetzungen für die Wartung der Software:
• Anschluß eines von schue freigegebenen Modems an den jeweiligen Rechner.
• Der Anwender erhält jeweils die neueste Fassung der Soft-ware, die Gegenstand dieses Vertrages ist. Nur diese neueste Fassung wird jeweils auf schriftliche Anforderung des An-wenders hin innerhalb der bei schue geltenden Geschäfts-zeiten gewartet. schue ist berechtigt, Wartungsleistungen durch Dritte durchführen zu lassen.
• Auf Verlangen des Wartungs-Personals hat der Anwender auf seine Kosten ausreichend Räume und die Hardware des Anwenders in seinen Räumen in ausreichender Zeit zur Verfügung zu stellen.
• Die Wartungsrechnungen werden vom Wartungsnehmer gemäß der schue -Zahlungsbedingungen ausgeglichen (sie-he Punkt 5).
3. Gewährleistungen aus dem Software-Pflegevertrag
schue übernimmt für die Laufzeit dieses Vertrages die Gewähr, dass die Software, die Gegenstand dieser Vereinbarung ist, mit ihren Nutzungsmöglichkeiten erhalten bleibt.
Kommt schue den Verpflichtungen diese Vertrages nicht nach, so kann der Anwender nach Setzen einer angemessenen Nach-frist diesen Vertrag fristlos kündigen. Andere und/oder weiter-gehende Ansprüche jeder Art und gleich aus welchem Rechts-grund, insbesondere der Haftung für Folgeschäden gegenüber schue sind ausgeschlossen.
Wurde die von schue gelieferte Software durch zusätzliche bzw. spätere Anpassungs-Leistungen von schue angepasst und/oder verändert, so tritt schue mit einer vollen Gewährleis-tung für die angepasste bzw. veränderten Programme ein.
Für Anpassungsleistungen, die nicht durch schue erbracht wurden, beschränkt sich die Gewährleistung bzw. Softwareaktu-alisierung nur auf die von schue gelieferten Standardprogram-me.
Programme, die nicht von schue angepasst wurden können nur dann gepflegt werden, wenn schue der aktuelle Änderungs-stand zur Verfügung gestellt wird.
Der Kunde hat als wesentliche Vertragspflicht Daten und Pro-gramme in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens ein mal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern.
4. Die Vereinbarung zur Pflege der in Lizenz erworbenen Software läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Kalen-derjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens zum Ab-schluss des auf den Vertragsabschluss folgenden Kalenderjah-res.
5. Die Preise für die Softwarepflege ermitteln sich aus den Lizenzkosten, die sich aus den jeweils gültigen abänderbaren Preislisten des Lizenzgebers ergeben. Basis für die Berechnung sind immer die Listenpreise. Für Anpassungen wird eine zusätz-liche Wartungspauschale fällig. Die Wartungspauschale wird jeweils im Voraus bis zum Ende des Kalenderjahres berechnet. Sie ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
Folgende Leistungen sind weder mit der Einmal-Lizenzgebühr für die Software noch mit den Vergütungen für Software-Pflege abgegolten und werden somit gesondert berechnet:
• Materialkosten
• Datenträger
• Handbuchnachlieferungen
• Erstellen der Programmträger
• Kosten der Lieferung
• Installationskosten, sofern die Installation nicht vom Kun-den vorgenommen wird.
§ 8 Zahlung und Zahlungsverzug
1. Mangels anderweitiger Angaben verstehen sich die Preise in EURO. Zu den Preisen tritt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
3. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf besonderer Ver-einbarung, zu der wir nicht verpflichtet sind. Akzeptieren wir Wechsel, so trägt die Kosten der Diskontierung und der Einzie-hung der Kunde; Diskontspesen, Wechselsteuer und Verzugs-zinsen sind sofort zahlbar.
Wechsel und Schecks werden nur unter dem Vorbehalt der Einlösung und nur erfüllungshalber angenommen.
4. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Als Zahlungsbedingung ist vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Abreden „netto Kasse“ vereinbart. Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen oder wegen Gegenansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn diese unbestritten und rechtskräftig sind.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen, insbesondere für Lieferungen und Zahlungen, ist Fürth
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Schecklagen ist Nürnberg. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen.
3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingun-gen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung tritt an ihre Stelle eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahekom-mende wirksame Regelung.
§ 10 Datenspeicherung
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine für die Ver-tragserfüllung relevanten Daten, insbesondere seine Kundenda-ten, bei uns gespeichert werden. (§ 26 Bundesdatenschutzge-setz)